Wie wird die Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnet?
Im deutschen Arbeitsrecht richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich nach § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Länge der Frist hängt maßgeblich davon ab, wer das Arbeitsverhältnis kündigt (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) und wie lange die Betriebszugehörigkeit bestanden hat.
Gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB)
| Dauer der Betriebszugehörigkeit | Gesetzliche Kündigungsfrist | Kündigungstermin |
|---|---|---|
| Grundfrist (unter 2 Jahren) | 4 Wochen | zum 15. oder zum Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat | zum Ende eines Kalendermonats |
| 5 Jahre | 2 Monate | zum Ende eines Kalendermonats |
| 8 Jahre | 3 Monate | zum Ende eines Kalendermonats |
| 10 Jahre | 4 Monate | zum Ende eines Kalendermonats |
| 12 Jahre | 5 Monate | zum Ende eines Kalendermonats |
| 15 Jahre | 6 Monate | zum Ende eines Kalendermonats |
| 20 Jahre | 7 Monate | zum Ende eines Kalendermonats |
Wichtige Ausnahmen & Regeln bei der Kündigung
- Grundfrist für Arbeitnehmer: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt gesetzlich stets die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).
- Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB): Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) kann mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem Tag gekündigt werden.
- Schriftformerfordernis (§ 623 BGB): Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist gesetzlich unwirksam. Sie muss handschriftlich unterzeichnet vorliegen.