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Kündigungsfrist Rechner Arbeitsvertrag

Berechne die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB, Probezeit oder Tarifverträgen exakt auf den Tag.

⚖️ Stand 2026: Berücksichtigt § 622 BGB Abs. 1–3 & Zugangsfiktion
Ermittelte Betriebszugehörigkeit:
Anzuwendende Kündigungsfrist

Arbeitsverhältnis endet am

Letzter offizieller Arbeitstag

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Zugangsregel: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht (z. B. Einwurf im Briefkasten). Der Tag des Zugangs zählt bei der Fristberechnung selbst nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).

Rechtssicher Handeln

Unwirksame Kündigung erhalten oder Muster-Schreiben erstellen?

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber gilt eine strikte 3-Wochen-Frist für die Klage vor dem Arbeitsgericht (§ 4 KSchG).

Wie wird die Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnet?

Im deutschen Arbeitsrecht richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich nach § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Länge der Frist hängt maßgeblich davon ab, wer das Arbeitsverhältnis kündigt (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) und wie lange die Betriebszugehörigkeit bestanden hat.

Gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB)

Dauer der Betriebszugehörigkeit Gesetzliche Kündigungsfrist Kündigungstermin
Grundfrist (unter 2 Jahren) 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
2 Jahre 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Wichtige Ausnahmen & Regeln bei der Kündigung

  • Grundfrist für Arbeitnehmer: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt gesetzlich stets die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).
  • Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB): Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) kann mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem Tag gekündigt werden.
  • Schriftformerfordernis (§ 623 BGB): Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist gesetzlich unwirksam. Sie muss handschriftlich unterzeichnet vorliegen.